Satzung

des Vereins „Sozialwerk Main Taunus“ e.V.

Präambel

Der Verein wurde am 23. April 1975 in Frankfurt am Main mit dem Ziel gegründet, Menschen am Rande der Gesellschaft, besonders behinderten Menschen, im Sinne des Evangeliums von Jesus Christus in einer christlich sozialen, diakonischen Arbeit zu helfen, zu unterstützen und zu fördern.

Bei der Erfüllung der Satzungszwecke ist daher zu berücksichtigen, dass jeder Mensch von Gott gewollt und geliebt, einmalig und unverwechselbar ist. Das biblische Menschenbild ist Basis des gemeinsamen Handelns. Das von Gott geschaffene Leben ist heilig. Deshalb sind Würde und Wert des Menschen unantastbar, auch bei Krankheit, Alter, Behinderung, Schwachheit und Gebrechlichkeit, bei geistiger und seelischer Veränderung. Es gibt kein unwertes Leben. Im Evangelium von Jesus Christus erschließen sich uns die Dimensionen von Leben und Tod, Gesundheit und Krankheit, Leiden und Heilung.

Auf dieser Grundlage soll sich jede/r, ob Mitglied, Angestellte/r oder ehrenamtliche/r Helfer/in mit seiner Person und Verhalten, unabhängig von seinen eigenen religiösen, weltanschaulichen, politischen und kulturellen Positionen für den Vereinszweck einsetzen und für diese Haltung und Botschaft einstehen.

§ 1 Name und Sitz

  • Der Verein trägt den Namen „Sozialwerk Main Taunus“.
  • Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
  • Er ist im Vereinsregister in Frankfurt am Main unter VR 6753 eingetragen.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
  • Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens auf der Grundlage des christlichen Menschenbildes und zwar insbesondere für psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen.
  • Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  • die Errichtung und Unterhaltung von Wohnstätten für behinderte Menschen, Altenwohnungen, Altenwohn- und Pflegeheimen, Freizeit- und Erholungsstätten sowie beschützten Werkstätten
  • und ambulanter Einrichtungen wie Beratungsstellen, Betreutem Wohnen, Begegnungs- und Tagesförderstätten.
  • Einrichtungen und Dienste zur Beratung und Begleitung in der Kinder- und Jugendhilfe.
  • Der Verein kann darüber hinaus weitere Aufgaben in der Eingliederungs- und Jugendhilfe, sowie Aufgaben anderer Sozialgesetzbücher übernehmen.
  • Im Rahmen seiner Möglichkeiten ist der Verein bestrebt, hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO zu unterstützen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  • Soweit Mitglieder oder sonstige Personen ehrenamtlich für den Verein tätig sind, können sie Erstattung der nachgewiesenen angemessenen Auslagen erhalten oder ggf. im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten pauschal gewährte (Frei-) Beträge (z.B. sog. Ehrenamtspauschale, Aufwandsentschädigung). Dies wie die Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen aufgrund eines besonderen Vertrages kann durch den Vorstand, bei Vorstandsmitgliedern durch den Aufsichtsrat beschlossen werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt und das in der Präambel niedergelegte biblisch-christliche Leitbild für sich und seine Arbeit im Rahmen des Vereinszweckes bejaht und unterstützt.

Mitglieder sollen grundsätzlich nicht zugleich Angestellte des Sozialwerks sein. Die Aufnahme von Angestellten des Vereins als Mitglieder ist zur Vermeidung von Interessenkonflikten möglichst zu vermeiden. Die Mitgliedschaft von Angestellten, die zum Zeitpunkt der Satzungsänderung auch Mitglieder sind, ist hiervon unberührt. Eine Neu-(Wieder-)Anstellung von Mitgliedern in der Einrichtung des Vereins ist nur bei Aufgabe der Mitgliedschaft möglich.

  • Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Hierüber entscheidet der Vorstand. Über die Mitglieder wird ein Verzeichnis geführt. Anschriftenänderungen haben die Mitglieder unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
  • Über die Mitglieder wird ein Verzeichnis geführt. Änderungen der Kontaktdaten haben die Mitglieder unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Die Verarbeitung und Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich zu Vereinszwecken unter Beachtung der aktuellen Datenschutzvorschriften. Erklärungen gelten dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse/E-Mailadresse gesandt wurde; zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Versendung. Vereinsmitglieder sind damit einverstanden, dass ihre Kontaktdaten einander zum Zweck der Förderung des Vereinszwecks bekannt gegeben werden können.
  • Der Austritt eines Mitgliedes ist nur am Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, mindestens drei Monate vorher. Eine einvernehmliche Beendigung der Mitgliedschaft im besonderen Falle ist zulässig.
  • Eine Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann durch den Vorstand vorgenommen werden, wenn ein Mitglied drei Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat. Dasselbe gilt bei einer vom Mitglied verschuldeten Nichterreichbarkeit z.B. durch Wohnsitzverlegung ohne Mitteilung der aktuellen Anschrift, oder einer Nichtteilnahme an den Vereinsaktivitäten länger als ein Jahr ohne Entschuldigung.
  • In all diesen Fällen wird unter Fristsetzung und Androhung der Streichung das Mitglied aufgefordert, Stellung zu nehmen. Erfolgt diese nicht oder nicht hinreichend, so kann die Streichung vorgenommen werden.
  • Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbescheid kann innerhalb von einem Monat nach Zugang des Bescheids Berufung zum Aufsichtsrat eingelegt werden, der dann abschließend über den Beschluss gegen das Mitglied entscheidet.

  • Soweit dieser Rechtsbehelf nicht oder nicht rechtzeitig genutzt wird oder aber der Beschluss bestätigt wird, unterwirft sich das Mitglied diesem Beschluss mit der Folge, dass dieser auch einer weiteren gerichtlichen Kontrolle nicht mehr zugänglich ist. Vorbehaltlich einer anderweitigen Bestimmung durch den Vorstand ruhen bis zur endgültigen Entscheidung die Mitgliedsrechte vollständig.
  • Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, dem der Verlust der Rechtsfähigkeit bei einer juristischen Person gleichsteht.
  • Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Spenden oder Sacheinlagen sowie eine Entschädigung für im Rahmen des Vereinslebens erbrachte sonstige Leistungen sind ebenso ausgeschlossen wie ein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  • Der Aufsichtsrat entscheidet über die Art, Höhe, Bemessungsgrundlage und Fälligkeit eines Mitgliedsbeitrages und eventuelle Umlagen. Wird ein Beitrag festgesetzt, so gilt dieser bis zu einer erneuten Beschlussfassung. Ein festgesetzter Beitrag ist vorbehaltlich einer anderen Regelung durch die Mitgliederversammlung jeweils im Voraus einzubezahlen.
  • Der Aufsichtsrat kann in geeigneten Fällen Beiträge, Umlagen und Gebühren ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder auch ganz erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Aufsichtsrat abschließend.
  • Über Einnahmen und Ausgaben hat der Vorstand ordnungsgemäß Buch zu führen.

§ 6 Organe

  • Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung,
    • der Aufsichtsrat und
    • der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung beruft die Mitglieder des Aufsichtsrats.

Der Aufsichtsrat beruft den Vorstand.

  • Die Mitglieder der Organe sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. Für die Haftung von entgeltlich tätigen Mitgliedern und Vorständen gelten unabhängig von der Höhe des Entgeltes § 31 a und § 31 b BGB entsprechend. Im Übrigen soll für entgeltlich tätige Vorstandsmitglieder eine angemessene Haft- und Rechtsschutzversicherung abgeschlossen werden.
  • Jedes Mitglied des Aufsichtsrats und Vorstands hat mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden, in jedem Fall aber offen zulegen und zwar hat der Aufsichtsrat die Mitgliederversammlung und der Vorstand den Aufsichtsrat zu informieren.

§ 7 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung hat alle ihr ausdrücklich von der Satzung oder ggf. von anderen Vereinsorganen zugewiesen Fragen zu regeln, insbesondere
  • Bestimmung der Grundlinien der Tätigkeit des Vereins
  • Wahl oder Bestätigung des Aufsichtsrates sofern sie ansteht
  • Abberufung des Aufsichtsrates
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Aufsichtsrates und des Geschäftsberichts des Vorstandes
  • Entlastung des Aufsichtsrates
  • Änderung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats
  • Zweck- und Satzungsänderungen
  • Entscheidung über die Berufung eines Vorstandsmitglieds gegen seine Abberufung
  • Umwandlungen und Auflösung des Vereins
  • Jedes Jahr beruft der Vorstand in Textform eine ordentliche Mitgliederversammlung möglichst im letzten Halbjahr Mit einer Ladungsfrist, die regelmäßig mindestens 14 Tagen betragen soll, ist den Mitgliedern die vorläufig festgesetzte Tagesordnung bekannt zu geben. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladungen bei der Post, das heißt die Postlaufzeit fällt bereits in die Ladungsfrist.
  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt eine Ladungsfrist von 14 Tagen.
  • Die Leitung in der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied, welches zuvor vom Vorstand dazu bestimmt wird. Bei Verhinderung aller Vorstandsmitglieder bestimmt, sofern der Vorstand nicht schriftlich jemanden mit der Leitung betraut hat, der Aufsichtsrat den Versammlungsleiter, der wiederum einen Protokollführer beruft.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig davon, wie viele Vereinsmitglieder anwesend sind.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitglieder können sich nur durch andere Mitglieder mittels in Textform übersandter Vollmacht vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung besonders zu erteilen.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht Gesetz oder Satzung anderes vorschreiben, d.h. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

§ 8 Aufsichtsrat

  • Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die im Regelfall für die Dauer von fünf Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, so im Einzelfall zweckgebunden keine kürzere Amtszeit bestimmt wird; Wiederwahl ist möglich. Bei der Besetzung ist darauf zu achten, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats möglichst über unterschiedliche, dem Zweck des Vereins hilfreiche Qualifikationen verfügen. Aufsichtsratsmitglieder sind Mitglieder des Vereins.
  • Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben
    • eine regelmäßige Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrats,

ausreichende zeitliche Ressourcen für die Aufsichtstätigkeiten,

  • eine angemessene Vorbereitung auf die Sitzungen und
  • eine verantwortungsvolle Mitwirkung bezogen auf eine ausreichende Fort- und Weiterbildung sicherzustellen.
  • Aufgabe des Aufsichtsrats ist es, neben den in dieser Satzung ihm ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, den Vorstand bei der Leitung des Vereins und der Wahrnehmung der Vereinsaufgaben regelmäßig zu beraten und zu überwachen. Er ist in Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für den Verein einzubinden. Er ist zuständig für
  • die Bestellung, Abberufung und die Ausgestaltung der Verträge der Vorstandsmitglieder; er soll gemeinsam mit diesen für eine frühzeitige Nachfolgeregelung sorgen;
  • die Regelung aller Vertragsangelegenheiten bezogen auf die Mitglieder des Vorstands;
  • Genehmigung einer Geschäftsordnung des Vorstands;
  • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplanes;
  • Ergänzung der vom Vorstand vorgelegten Tagesordnung für die Mitgliederversammlung;
  • Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstands;
  • Revision, in der Regel durch einen Wirtschaftsprüfer/Steuerberater. Näheres kann soweit nicht bereits in der GO Aufsichtsrat geregelt, in einer Prüfungsordnung geregelt werden;
  • Entgegennahme des Berichts der Revisoren;
  • für ein einzelnes Rechtsgeschäft können die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder jeweils durch Beschluss des Aufsichtsrates von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden;
  • Entlastung des Vorstands;
  • unverzügliche Information der Mitgliederversammlung über Tatsachen, die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Einrichtung grundlegend beeinflussen.
  • Der Aufsichtsrat berät und entscheidet zusammen mit dem Vorstand in einer gemeinsamen Sitzung über
    • Grundstücksgeschäfte
    • Gesellschaftsbeteiligungen
    • Spekulationsgeschäfte
    • Kreditaufnahme über 100.000 €.
  • Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte seine/n Vorsitzende/n sowie dessen Stellvertreter. Die Amtszeit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters entspricht, soweit bei der Wahl nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt wird, ihrer Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats. Scheidet der Vorsitzende vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so übernimmt der Stellvertreter das Amt bis zu einer abweichenden Neuwahl durch den Aufsichtsrat.

Ein Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt zum Ende eines Quartals niederlegen, wenn er dies mindestens drei Monate zuvor gegenüber dem Vorstand und dem Aufsichtsrat schriftlich angezeigt hat. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden, wenn hierdurch kein Schaden für den Verein entsteht.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt im Aufsichtsrat.

3a) Der Aufsichtsrat kann Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden, insbesondere dem Vereinsregister angeregt oder verlangt werden, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer Aufsichtsratssitzung beschließen. Diese Änderungen sind in der Protokollform den Mitgliedern zeitnah mitzuteilen. Der Aufsichtsrat in Zusammenarbeit mit dem Vorstand hat hierbei wie auch bei der tatsächlichen Geschäftsführung grundsätzlich darauf zu achten, dass die Grundsätze der Steuerbegünstigung gemäß §§ 51 ff AO (Gemeinnützigkeit) gewahrt werden.

  • Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Aufsichtsratsmitglieder mit 2/3 der abgegebenen Stimmen aus wichtigem Grund, bei Einstimmigkeit auch ohne Angabe eines Grundes abzuberufen; wiederholtes unentschuldigtes Fehlen stellt einen wichtigen Grund dar. Soweit die Mindestzahl des Aufsichtsrats durch die Abberufung unterschritten wird, muss sie zumindest in der notwendigen Anzahl neue Aufsichtsratsmitglieder wählen (konstruktives Misstrauensvotum).

Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrats während der Amtsperiode aus, so kann die nächste Mitgliederversammlung ein neues Mitglied mit neuer Amtszeit oder für die Restlaufzeit wählen.
Wenn durch Ausscheiden oder durch Ablauf der Amtszeit die Mindestzahl der Aufsichtsratsmitglieder unterschritten wird, so bleiben sie bis zu einer wirksamen Neuwahl im Amt; eine Mitgliederversammlung ist zum Zwecke zumindest der Neuwahl auf ihren Antrag innerhalb von drei Monaten einzuberufen. Sollte dem Verein durch ein vorzeitiges Ausscheiden ein Schaden entstehen, so haften sie hierfür, soweit sie dieses zu vertreten haben. Erfolgt die Einberufung nicht in der gebotenen Zeit, so ist der Aufsichtsrat ermächtigt, die Einberufung der Mitgliederversammlung durchzuführen.

  • Sitzungen des Aufsichtsrats finden entsprechend den Erfordernissen des Vereins statt. Pro Jahr sollen drei Sitzungen des Aufsichtsrats stattfinden, an denen auch Vorstandsmitglieder, in der Regel der/die Vorsitzende, teilnehmen können. Seine Arbeitsweise im Übrigen regelt der Aufsichtsrat in einer Geschäftsordnung (GO Aufsichtsrat), die er sich selbst gibt; die Mitgliederversammlung kann diese für den Aufsichtsrat insgesamt oder auch in Einzelvorschriften verbindlich ändern.
  • Der/die Vorsitzende des Aufsichtsrats koordiniert die Arbeit des Aufsichtsrats, leitet dessen Sitzungen und nimmt die Belange des Aufsichtsrats nach außen wahr.

Der/die Vorsitzende des Aufsichtsrats soll mit dem/der Vorstandsvorsitzenden regelmäßig Kontakt halten, die Strategie, die Geschäftsentwicklung und das Risikomanagement beraten. Er/Sie steht für Konfliktfälle innerhalb des Vorstands als Ansprechpartner*in zur Verfügung. Der/die Vorsitzende des Aufsichtsrats steht für Eilentscheidungen zur Verfügung.

  • Bei der Bearbeitung komplexer Sachverhalte kann der Aufsichtsrat im notwendigen Umfang und unter Beachtung angemessener Kosten fachlichen Rat einholen und qualifizierte, beratende Ausschüsse bilden. Die Gesamtverantwortung des Aufsichtsrats bleibt erhalten.
  • Vor der Wahl und im Anhang zum Jahresabschluss ist aufzuführen, welches Mitglied des Aufsichtsrats gegebenenfalls bei welchen anderen Einrichtungen ein entsprechendes Mandat hat. Mitglieder des Aufsichtsrats sollen nicht Organmitglieder von Körperschaften sein, die in Konkurrenz zum Verein stehen, um ihre Unabhängigkeit zu wahren.
  • Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben über vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

§ 9 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und in der Regel mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Sie werden durch Beschluss des Aufsichtsrats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen berufen; hierbei werden die Amtsperioden, in geeigneten Fällen auch unbefristet, für die einzelnen Vorstandsmitglieder festlegt. Wiederwahl ist möglich. Sie bleiben aber auch nach Ablauf ihrer Amtszeit zum Zwecke der Vertretung des Vereins im Amt bis ihre Nachfolger wirksam gewählt sind. Eine darüberhinausgehende stillschweigende Verlängerung des Vorstandsamts ohne entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss ist ausgeschlossen.

Mitglieder des Vorstands verfügen während der Dauer ihres Amtes über die gleichen Rechte eines Mitglieds. Bei Beschlüssen, sie unmittelbar selbst betreffend, sind sie aber von der Beschlussfassung ausgeschlossen.

  • Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung (GO Vorstand), welche die Geschäftsverteilung, Beratung und Beschlussfassung und die Zusammenarbeit im Vorstand regelt; sie ist vom Aufsichtsrat zu genehmigen.
  • Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich i.S.v. § 26 BGB.

Der/die Vorstandsvorsitzende leitet als Geschäftsführer/in zusammen mit den weiteren Vorständen als Mitgliedern der Geschäftsleitung, von denen mindestens eines/einer stellvertretender/ Geschäftsführer/in ist, die Einrichtung des Vereins.
Die Vorstandsmitglieder sind allein vertretungsberechtigt. Sie nehmen diese aber nur gemäß der in der Geschäftsordnung des Vorstands niedergelegten Aufgabenverteilung wahr.

  • Der Vorstand
  • leitet die Einrichtung in eigener Verantwortung; er hat dafür zu sorgen, dass die satzungsmäßigen Zielvorgaben zur Erfüllung des Einrichtungsauftrages eingehalten werden;
  • bestimmt die strategische Ausrichtung der Einrichtung, stimmt sie mit dem Aufsichtsrat ab und sorgt für ihre Umsetzung;
  • hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung hin;
  • sorgt für eine adäquates Risiko- und Qualitätsmanagement in der Einrichtung;
  • ist verantwortlich für die zeitnahe Aufstellung des Jahresabschlusses;
  • ergänzt den Jahresabschluss und Zwischenberichte durch ein Berichtswesen;
  • informiert den Aufsichtsrat zeitnah über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung der Einrichtung von wesentlicher Bedeutung sind;
  • verpflichtet sich, den christlichen Charakter der Arbeitszweige im „Sozialwerk Main Taunus“ e.V. zu fördern und zu bewahren.
  • Finanzvollmachten können von jedem Vorstandsmitglied alleine, bei mehr als zwei Vorstandsmitgliedern vom Vorsitzenden alleine, von den übrigen aber nur zu zweit unterzeichnet werden.

In vermögensrechtlicher Beziehung ist der Vorstand ohne Zustimmung des Aufsichtsrats in folgender Weise beschränkt:

  • Grundstücksgeschäfte
  • Gesellschaftsbeteiligungen
  • Spekulationsgeschäfte
  • Kreditaufnahme über 100.000 €

Diese Beschränkungen der gesetzlichen Vollmacht des Vorstands sollen in das Vereinsregister eingetragen werden.

  • Die Vergütung des Vorstands wird vom Aufsichtsrat festgelegt. Sollten flexible Entgeltbestandteile gewählt werden, bestimmt der Aufsichtsrat die Bemessungsgrundlagen.
  • Nebentätigkeiten im Rahmen der Geringfügigkeit sind dem Aufsichtsrat mitzuteilen, darüber hinausgehende Nebentätigkeiten bedürfen seiner Zustimmung. Freizeitaktivitäten und Ehrenämter sind nur auf begründete Anfrage mitzuteilen.

Jedes Vorstandsmitglied hat mögliche Interessenkonflikte dem Aufsichtsrat gegenüber offen zu legen und die anderen Vorstandsmitglieder hierüber zu informieren. Alle Geschäfte zwischen dem Verein und den Vorstandsmitgliedern sowie ihnen nahestehenden Personen oder ihnen persönlich nahestehenden Unternehmungen bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats.

Vor der Berufung und im Anhang zum Jahresabschluss ist aufzuführen, welches Mitglied des Vorstands gegebenenfalls bei welchen anderen Einrichtungen ein entsprechendes Mandat hat. Mitglieder des Vorstands sollen nicht Organmitglieder von Körperschaften sein, die in Konkurrenz zum Verein stehen, um ihre Unabhängigkeit zu wahren.

  • Ein Vorstandsmitglied kann sein Amt unter Wahrung der im Anstellungsverhältnis geltenden Kündigungsfristen niederlegen. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden, aber zur Vermeidung eines abwendbaren Schadens für den Verein nicht zur Unzeit.

Im Falle einer befristeten Berufung kann ein Vorstandsmitglied nur aus einem wichtigen Grund durch den Aufsichtsrat abberufen werden. Bei einer unbefristeten Berufung kann der Aufsichtsrat jederzeit unter Wahrung der Kündigungsfristen im verbundenen Dienstvertrag ein Vorstandsmitglied abberufen. In beiden Fällen ist eine 2/3 Mehrheit im Aufsichtsrat notwendig. Der Aufsichtsrat hat eine Abberufung als letzte Möglichkeit zu sehen und die Verpflichtung, vorher alle Möglichkeiten zur Verbesserung der Zusammenarbeit zu ergreifen. Das abzuberufende Vorstandsmitglied ist anzuhören, indem ihm die Gelegenheit zur Aussprache mit dem Aufsichtsrat vor Beschlussfassung eingeräumt wird. Es kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses die MV anrufen, die dann endgültig über die Abberufung entscheidet. Dieses vereinsinterne Rechtsmittel hat keinen Einfluss auf eine eventuell gerichtlich laufende Frist.

§ 10 Für Versammlungen und Beschlüsse gilt

  • Zur Förderung der Beteiligung möglichst aller Mitglieder kann die Mitgliederversammlung, Sitzungen des Vorstands und Aufsichtsrats als Präsenz- oder virtuelle Versammlung, auf vom jeweiligen Einberufungsorgan bestimmten elektronischen Wege oder auch als Hybridveranstaltung durchgeführt werden. Soweit die Möglichkeit der Teilnahme an einer Versammlung auch auf dem elektronischen Weg eröffnet ist, muss bereits bei der Ankündigung der Versammlung auf den gewählten Weg hingewiesen werden, so dass die Mitglieder die Verfügbarkeit sicherstellen können. Diesen muss rechtzeitig vor der Versammlung die konkreten Zugangsdaten mitgeteilt werden. Die Mitglieder verpflichten sich, diese Daten nicht an Dritte weiter zu geben. Die Stimmabgabe muss in einem geschützten Modus erfolgen, der die Feststellung der Identität und des Inhalts der Willenserklärung ermöglicht. Die Möglichkeit zur Vertretung durch Vollmacht gilt in diesen Fällen nicht.
  • Mitgliedern, denen die Teilnahme an der Versammlung – aus welchem Grunde auch – nicht möglich ist, kann das jeweilige Einberufungsorgan bei geeigneten Beschlüssen oder Wahlen, die Möglichkeit der Stimmabgabe in Textform ermöglichen.

Die Stimmen müssen bis zum letzten Tag vor der Versammlung abgegeben sein. Gültige Stimmen werden vom Versammlungsleiter ausgezählt und zusammen, mit dem in der Versammlung erzielten Ergebnis, bekannt gegeben.

  • Beschlüsse können auch außerhalb einer Versammlung gefasst werden. Dies setzt voraus, dass alle Mitglieder beteiligt wurden. Bis zu dem in der Einladung gesetzten Termin müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform oder auf vom Vorstand zugelassenem elektronischen Wege abgegeben haben. Der Beschluss muss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst werden.
  • Der Beschlussantrag wird in den vorstehenden Fällen vom Einberufungsorgan formuliert. Die Überlegungsfrist soll nicht eine Woche unterschreiten. Maßgeblich ist aber das als spätestes Eingangsdatum für die Abgabe der Stimmen an den Vorstand im Anschreiben ausdrücklich genannte Datum.
  • In allen Fällen zählt das Einberufungsorgan die Stimmen aus.
  • Die in Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter und einem von ihm benannten Protokollführer zu unterzeichnen.
  • Widersprüche gegen die Richtigkeit eines Protokolls können nur innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Sitzung bzw. Versammlung eingelegt werden. Sollte in dieser Zeit das Protokoll nicht zugegangen sein, so ist dieses unverzüglich dem jeweiligen Versammlungsleiter mitzuteilen; die Widerspruchsfrist verlängert sich in dem Fall angemessen.

Bekannte oder erkennbare Einwände gegen die Beschlussfähigkeit der Versammlung, einzelne Beschlüsse und Wahlen müssen unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Ende der Versammlung vorgebracht werden.  Im Übrigen müssen in derselben Frist, wie Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls, begründet und soweit möglich belegt werden.

Über einen Widerspruch gegen das Protokoll entscheidet das jeweilige Einberufungsorgan unter Anhörung des jeweiligen Versammlungsleiters und des Protokollführers.

§ 11 Auflösung des Vereins

  • Für den Beschluss, den Zweck oder die Satzung zu ändern oder den Verein umzuwandeln oder aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Mitglieder erforderlich.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das „Sozialwerk der Freien Christengemeinde Bremen“ e.V. oder deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  • Im Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder zu den für die Beschlussfassung und Vertretung in der Satzung geregelten Bestimmungen, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Diese Satzung, errichtet am 23.04.1975, zuletzt geändert am 28.08.2012, wurde auf der Mitgliederversammlung in Frankfurt am Main, am 20.10.2020 geändert.

Franz Biebl                                                Sabrina Geller
Vorsitzender                                             Protokollantin